Grundbetreuung
& Arbeitssicherheit

ALLES AUS EINER HAND - nach DGUV Vorschrift 2

Grundbetreuung, betriebsspezifische Betreuung, Arbeitssicherheit und Betriebsarzt Service für alle Firmen. Wir helfen Ihnen bei der Umsetzung!

Grundbetreuung ist für jede Firma mit mehreren Mitarbeitern Pflicht. Wir helfen ihnen bei der Umsetzung. Handeln Sie jetzt!

Die Grundbetreuung für Unternehmen umfasst eine arbeitssicherheitstechnische und arbeitspsychologische, sowie eine betriebsärztliche Standardbetreuung.

Wir bieten zusätzlich die elektrotechnische Überprüfung Ihrer Geräte nach DGUV Vorschrift 3 an. Diese muss alle zwei Jahre durchgeführt werden. Wir bieten ihnen hierzu kompetente Beratung & Unterstützung bei der Umsetzung der EG-Richtlinien an.

Wir helfen Ihnen einfach und schnell bei der Umsetzung der Grundbetreuungs-Regelung.

Lassen Sie sich von unserem Expertenteam kostenlos Beraten.

Wir erstellen ihnen ein kostenloses Leistungsangebot und überzeugen Sie davon das Grundbetreuung auch kosteneffizient umgesetzt werden kann indem nur die relevanten Leistungen berechnet werden.

André Busch

Fachkraft für Arbeitssicherheit

André Busch

FACHKRAFT ARBEITSSICHERHEIT

Dipl. Kaufmann


• Sicherheitsfachkraft – SIFA
• SiGeKo

• Referent für Sicherheitskoordinatoren
nach DGUV V1


MEHR INFOS & PROJEKTE

Erik Nicklas

Arbeitssicherheit /Sicherheitsingenieur

Erik Nicklas

VERMESSUNGS- & SICHERHEITSINGENIEUR

Dipl.-Ing. (FH)

• Controlling
• Asset Management
• SiGeKo
• Sicherheitsingenieur

MEHR INFOS & PROJEKTE

Grundbetreuung im Überblick 

Als Unternehmen sind Sie gemäß dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb durchzuführen, um so Ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Unser Fachpersonal steht Ihnen gerne zur Seite, um eine optimale und individuell auf Sie zugeschnittene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

01
Angebotsberatung, Vertrag und zeitliche Planung

Die Betreuung wird auf die individuellen betrieblichen Anforderungen abgestimmt, vertraglich festgehalten und zeitlich angepasst

02
Betriebsstätten Begehung inkl. Begehungsprotokol

Begehung der Betriebsstätte mit einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, einschließlich einem ausführlichen Protokoll 

03
Wir bieten umfangreiche Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung

Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnis- und Verhaltensprävention)

04
Untersuchung nach eingetretenen Ereignissen

Ereignisse werden definiert als Arbeitsunfälle oder Beinaheunfälle, die im Rahmen der Grundbetreuung untersucht werden

05
Erstellung von Dokumentationen und Meldepflichten

Um eine effektive Kommunikation und Unterstützung zu gewährleisten, stehen wir nahezu 24/7 zur Verfügung.

06
Betrieblichen Besprechungen (ASA-Sitzung)

Ab 20 Beschäftigten ist die ASA-Sitzung einmal im Quartal verpflichtend.
Ein Mitwirken gemeinsam mit Ihrer GF für einen effizienten Austausch ist gegeben

Wer ist KCM-ENGINEERS

Unser erfahrenes Team bietet umfassende Beratungs- und Managementdienstleistungen, um Sie bei der erfolgreichen Umsetzung Ihrer Bauprojekte zu unterstützen. Mit unseren Kernkompetenzen in Projektleitung, Bauleitung, technischem Asset Management, SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination) und HSE (Health, Safety, Environment) Management sind wir Ihr verlässlicher Partner für herausfordernde Bauvorhaben.

Kunden
0
Jahre Erfahrung
0

Zahlen Sprechen

Professionals
0 +
Länder
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Betriebsarztservice:
arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung

Die Arbeitsmedizin ist ein präventivmedizinisches Fach, in dessen Mittelpunkt die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten steht. Sie regelt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten, wie auch Gesundheit und Krankheit. Sie basiert auf der ganzheitlichen Betrachtung des/der Beschäftigten. Die Arbeitsmedizin umfasst folgende Punkte:

• Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen

• Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung der durch die Arbeit oder Umwelt verursachten Risikofaktoren, Erkrankungen und Berufskrankheiten

• Verhütung von Gesundheitsgefährdungen im Arbeitsbereich, einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung

• Prävention von Unfallgefahren und Hürden

• Berufsfördernde Rehabilitation für Beschäftigte

In Deutschland wird die Arbeitsmedizin durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Die konkreten Anforderungen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung werden gesondert in der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) beschrieben.

Wir helfen Ihnen, alle Bedingungen des Gesetzgebers lückenlos zu erfüllen.

Gefährdungsbeurteilung – Für mehr Sicherheit in Ihrem Unternehmen

Als Unternehmen sind Sie gemäß dem Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung in Ihrem Betrieb durchzuführen, um so Ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Unser Fachpersonal steht Ihnen gerne zur Seite, um eine optimale und individuell auf Sie zugeschnittene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.

Einsatzzeiten und Aufteilung der Einsatzzeiten

Im Rahmen der Grundbetreuung existieren feste Vorgaben bei den Aufgaben und Einsatzzeiten, die für alle Arbeitsstätten gelten.

Auf diese Weise wird der Arbeitgeber angehalten, seine Pflichten aus dem Arbeitsschutzgesetz zu erfüllen. Sie fallen stets an, unabhängig von Betriebsgröße oder Betriebsart.  

Je nach Gefährdungspotenzial werden die Betriebsarten in drei Betreuungsgruppen eingeordnet (hoch, mittel und gering).

So können die Einsatzzeiten der Grundbetreuung gemäß der Anzahl der Beschäftigten klassifiziert werden.

Einsatzzeiten der Grundbetreuung

  • Je nach Betreuungsgruppe und pro Beschäftigten (AN) wird die Summe der Einsatzzeit für die Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) und die Betriebsärzte (BA) definiert. Die Betreuungsgruppen orientieren sich am Gefährdungspotenzial eines Betriebes, dabei wird die Betriebsart nach dem in Deutschland geltenden WZ-Kode klassifiziert. 

Aufteilung der Einsatzzeiten

  • Wie die Einsatzzeiten zwischen der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt aufgeteilt werden, muss innerhalb des Betriebes entschieden werden. Für spezifische Betriebsarten können die Unfallversicherungsträger ihre Empfehlungen aussprechen. Im Allgemeinen wird empfohlen, folgende Regeln einzuhalten:

     

  • Für jeden Leistungserbringer in Gruppe I und II gibt es einen Mindestanteil von 20 % der gesamten Grundbetreuungszeit

     

  • In Gruppe III darf der Mindestzeitanteil nicht weniger als 0,2 Std./im Jahr je Beschäftigten betragen

     

  • Zu den Gesamteinsatzzeiten werden die Wegezeiten nicht angerechnet.  

UNSERE STANDORTE:

Wiesbaden > Mainz > Frankfurt > Worms > Köln > Bonn > Darmstadt > Offenbach am Main > Aschaffenburg > Gießen > Limburg an der Lahn > Fulda > Hanau

Ihr Standort ist nicht aufgelistet? Kein problem. Wir sind im gesamten Rhein Main Gebiet aktiv:

Berechnungsbeispiel Betreuungsgruppen:

Die Grundbetreuung weist drei Betreuungsgruppen auf, für die jeweils feste Einsatzzeiten als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gelten. Die Betriebe sind über ihre jeweilige Betriebsart den Betreuungsgruppen gemäß Abschnitt 4 zugeordnet. Für die Grundbetreuung ist je nach Zuordnung in eine der drei Gruppen folgende Einsatzzeit in Stunden pro Beschäftigtem/r und Jahr erforderlich:

Grundbetreuung. Berechnungsbeispiele
Bei der Aufteilung der Zeiten auf Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist ein Mindestanteil von 20% der Grundbetreuung, jedoch nicht weniger als 0,2 Std./Jahr pro Beschäftigtem/r, für jeden Leistungserbringer anzusetzen.

Beispielsweise

Eine Bank in Frankfurt mit 10 Mitarbeitern in der Filiale vor Ort benötigt eine Grundbetreuung durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit von vier Stunden/Jahr. Eine Stunde entfällt auf den Betriebsarzt.
Grundbetreuung. Berechnungsbeispiele
Ein Zementwerk mit 35 Mitarbeitern benötigt eine Grundbetreuung durch die Fachkraft von Arbeitssicherheit von 70 Stunden/Jahr. 17,5 Stunden entfallen auf den Betriebsarzt.
Grundbetreuung. Berechnungsbeispiele

Schriftliche Nachweise

Im Betrieb sind die nachfolgend aufgeführten schriftlichen Nachweise zur Einsichtnahme durch die zuständigen Aufsichtsorgane vorzuhalten 

  • Teilnahmenachweis an den Maßnahmen zur Motivation, Information sowie der Fortbildung,

  • aktuelle Unterlagen über die im Betrieb durchgeführte Gefährdungsbeurteilung, 

  • die Berichte nach §5 dieser Unfallverhütungsvorschrift. 


Erfüllt der Unternehmer seine Verpflichtungen im Rahmen der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform nicht, unterliegt er mit seinem Betrieb der Regelbetreuung nach §2 Abs. 2 oder 3 dieser Unfallverhütungsvorschrift.

Kundenstimmen

Matthäus Prochownik
Matthäus Prochownik

Fachbereichsleiter / Head of Project Management bei Gleeds

Gute Bau Expertise, einen Blick fürs wesentlich und es wird nichts liegen gelassen.

Michael Schrems
Michael Schrems

Interim Management & Consulting

Güney Kaya uns sein Team zeichnen sich durch Verlässlichkeit, Hand-on-Mentalität und mit klarem Fokus zum Ziel aus. Vom Bauprojektmanagement, über die Bauleitung bis hin zur Sicherheit am Bau (SiGeKo) ist man immer in guten Händen. Wenn es wichtig, dann lieber mit KCM

Darius Pourzal
Darius Pourzal

Bauplanung

Zuverlässig, kompetent, dazu gut vernetzt mit namhaften Referenzobjekten wie den Grand Tower in Frankfurt am Main. Immer um eine sinnvolle Lösung bemüht. Bei der KCM Consulting & Management GmbH sind Sie, was die Themen Bau- und Projektleitung sowie Arbeitssicherheit betrifft in besten Händen aufgehoben! Absolut Empfehlenswert.

F.A.Q.´s

Sie haben noch fragen?

Die Grundbetreuung ist in erster Linie darauf ausgerichtet, den Arbeitgeber in seinen gesetzlich normierten Pflichten des Arbeitsschutzes zu unterstützen und setzt sich aus diversen Aufgabengruppen zusammen, die unabhängig vom Betrieb anfallen.

Die Normierungen befinden sich in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2:

  • Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhältnisprävention)
  • Unterstützung bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung (Verhaltensprävention)
  • Unterstützung bei der Schaffung einer geeigneten Organisation und Integration in die Führungstätigkeit
  • Untersuchung nach Ereignissen
  • Allgemeine Beratung von Arbeitgebern und Führungskräften, betrieblichen Interessenvertretungen, Beschäftigten
  • Mitwirken in betrieblichen Besprechungen
  • Selbstorganisation

Seit seiner Reform in 2011 beinhaltet die DGUV Vorschrift 2 eine generelle Vereinheitlichung der Betreuungsanforderungen zwischen gewerblichen und öffentlichen Betrieben hinsichtlich der Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit. Das einheitliche Grundschema richtet sich an der jeweiligen Betreuungsgruppe, dem Gefährdungspotential und dem Betreuungserfordernis aus. So stehen im Mittelpunkt die jeweilige Gefährdungslage des einzelnen Betriebes und das daraus entstehende Bedarfsvolumen.

Nähere Informationen zur DGUV Vorschrift 2 findet man auch auf den Seiten der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.

Das Arbeitssicherheitsgesetz belegt eine Pflicht des Arbeitgebers zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit im Rahmen des Arbeitsschutzes. So wird erstens gewährleistet, dass die Vorschriften im Hinblick auf den Arbeitsschutz, Prävention, Gesundheit im Betrieb und die Unfallverhütung angewandt werden – mit Berücksichtigung auf die individuellen Betriebsverhältnisse. Zweitens ermöglicht das Gesetz die Realisierung gesicherter arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Erkenntnisse, die den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verbessern. Drittens sollen die dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung zugutekommenden Maßnahmen möglichst effektiv wirken.

Das ASiG beinhaltet zudem Vorschriften zu den Pflichten der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit. Es legt ihre Qualifikation fest, ihre betriebliche Position und den Umfang der betrieblichen Zusammenarbeit und dient als Überwachungsvorschriften. Konkretere Details zum Arbeitssicherheitsgesetz sind in den Unfallverhütungsvorschriften zu enthalten.

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